Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-GOSt
APO-GOSt§ 20 Zweck der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Durch die Abiturprüfung wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Mit dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung wird die allgemeine Hochschulreife zuerkannt.