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§ 20 NW_29852 (Nordrhein-Westfalen) — Zweck der Prüfung

APO-GOSt

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch die Abiturprüfung wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Mit dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung wird die allgemeine Hochschulreife zuerkannt.