Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 22 Landesbeamtengesetz bei der Landwirtschaftskammer
Verordnung über die Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 22 Landesbeamtengesetz bei der …§ 1
Stand: 26.08.2026
Als Ämter im Sinne des § 22 Absatz 1 Landesbeamtengesetz werden im Dienst der Landwirtschaftskammer
1. das der Besoldungsgruppe B 3 angehörende Amt des Ständigen Vertreters des Direktors der Landwirtschaftskammer,
2. die der Besoldungsgruppe B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen) der Landwirtschaftskammer,
3. die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der erstmalig als Referatsleiter bei der Landwirtschaftskammer eingesetzten Beamten,
4. die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Leiter von Dienststellen
bestimmt. Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von Satz 1 erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten.