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# § 1 NW_29851 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 22 Landesbeamtengesetz bei der Landwirtschaftskammer  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Ämter im Sinne des § 22 Absatz 1 Landesbeamtengesetz werden im Dienst der Landwirtschaftskammer

1. das der Besoldungsgruppe B 3 angehörende Amt des Ständigen Vertreters des Direktors der Landwirtschaftskammer,

2. die der Besoldungsgruppe B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen) der Landwirtschaftskammer,

3. die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der erstmalig als Referatsleiter bei der Landwirtschaftskammer eingesetzten Beamten,

4. die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Leiter von Dienststellen

bestimmt. Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von Satz 1 erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_29851 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29851/1

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