Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes …§ 6 Zuständigkeit der Betriebsleitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/6#abs-1 (1) Die Betriebsleitung leitet den jeweiligen Betrieb selbständig und eigenverantwortlich, soweit sich nicht aus der Landschaftsverbandsordnung, der Eigenbetriebsverordnung, dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung mit Ausnahme derjenigen, die sich der Träger nach dieser Satzung ausdrücklich vorbehalten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/6#abs-2 (2) Die Betriebsleitung stellt jeweils den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses auf und leitet diese dem Kämmerer/der Kämmerin zu. Sie führt den Betrieb auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht und leitet ihn unter Beachtung seiner Aufgabenstellung nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/6#abs-3 (3) Die Betriebsleitung ist in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören, insbesondere vor
1. der Festlegung der Ziele des Betriebes,
2. der Feststellung der Wirtschaftspläne einschließlich der Stellenübersichten.
Außerdem ist sie vor jeder Entscheidung in einer dem Träger durch diese Satzung ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheit der laufenden Betriebsführung rechtzeitig zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/6#abs-4 (4) Die Betriebsleitung ist verpflichtet, den Direktor/die Direktorin des LWL über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihm/ihr auf Verlangen über alle Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn/sie vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.