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Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes …

§ 18 Rechnungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/18#abs-1 (1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer/ eine Wirtschaftsprüferin oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/18#abs-2 (2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den für Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens

2. die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/18#abs-3 (3) Die Befugnisse und Aufgaben des LWL-Rechnungsprüfungsamtes bleiben unberührt.

§ 17 § 19