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§ 18 NW_29849 (Nordrhein-Westfalen) — Rechnungsprüfung

Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer/ eine Wirtschaftsprüferin oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den für Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens

2. die wirtschaftlichen Verhältnisse.

(3) Die Befugnisse und Aufgaben des LWL-Rechnungsprüfungsamtes bleiben unberührt.