Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AVUkVO NRW
AVUkVO NRW§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29790/1#abs-1 (1) Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), sind
1. die Präsidentin oder der Präsident des Landtages, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden,
2. die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerien bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden sowie der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Gerichte,
3. die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichtes, der Landesarbeitsgerichte und der Finanzgerichte bei Wehrpflichtigen ihrer und der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Gerichte,
4. die Generalstaatsanwältinnen und die Generalstaatsanwälte bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden und der ihnen nachgeordneten Organe der Rechtspflege,
5. die Landesoberbehörden bei Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes,
6. die Einrichtungen des Landes (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes), die unmittelbar einer obersten Landesbehörde nachgeordnet sind, bei Wehrpflichtigen ihrer Einrichtungen,
7. die Bezirksregierungen bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden, der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes und bei wehrpflichtigen Lehrkräften im Dienste des Landes,
8. die Landesmittelbehörden bei Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes, soweit sie nicht unter Nummer 7 fallen,
9. die Hochschulen bei Wehrpflichtigen ihrer Dienststellen, soweit es sich um Dienstkräfte im öffentlichen Dienst des Landes handelt,
10. bei Wehrpflichtigen der Zweckverbände die Aufsichtsbehörde,
11. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehen, die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände, denen die Wehrpflichtigen angehören,
12. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen die Wehrpflichtigen angehören,
13. die Leitung der Justizvollzugsanstalten für die Wehrpflichtigen ihrer Anstalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29790/1#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind vorschlagsberechtigt
1. für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der Finanzgerichte sowie die Generalstaatsanwältinnen und -staatsanwälte die Dienstaufsichtsbehörde,
2. für die Leitung der den Landesministerien nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes die Dienstaufsichtsbehörde; für die Rektoren, Präsidenten und Kanzler der Hochschulen die oder der Dienstvorgesetzte,
3. für die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde,
4. für die Mitglieder des Vorstandes oder eines sonstigen die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs im öffentlichen Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde.