Das Vermögen des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Baden-Württemberg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Baden-Württemberg angelegt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.