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Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29596/4#abs-1 (1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte wird zur Wahrnehmung der Staatsaufsicht nach § 62 Abs. 2 BRAO die Bearbeitung der Eingaben übertragen, in denen Beschwerde über die Rechtsanwaltskammer im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts geführt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29596/4#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 behält sich das Justizministerium die Zuständigkeit für Eingaben von Justizbediensteten vor.

§ 3 § 5