Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung§ 4
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29596/4#abs-1 (1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte wird zur Wahrnehmung der Staatsaufsicht nach § 62 Abs. 2 BRAO die Bearbeitung der Eingaben übertragen, in denen Beschwerde über die Rechtsanwaltskammer im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts geführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29596/4#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 behält sich das Justizministerium die Zuständigkeit für Eingaben von Justizbediensteten vor.