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§ 1 NW_29513 (Nordrhein-Westfalen)

SOLAS-Ausführungsvereinbarung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Vollzugsaufgaben im Sinne dieser Vereinbarung gelten die Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung von Vorschriften nach Regel 9 Absatz 1 und 2.4, 2.5 von Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.