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§ 7 NW_29502 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist unabhängig von der Höhe des Anspruchs meine vorherige Zustimmung einzuholen. Über- und außertarifliche Leistungen sind auch im Falle eines Vergleichs nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.