(1) Das Landesamt richtet für Nordrhein-Westfalen einen Prüfungsausschuss ein und beruft den Vorsitzenden und zwei weitere Personen zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Dauer von drei Jahren. Es sind stellvertretende Personen für den Vorsitzenden und für die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen.
(2) Im Prüfungsausschuss sind folgende Berufsgruppen mit jeweils einer Person vertreten:
1. in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder -untersuchung tätige Lebensmittelchemikerin oder tätiger Lebensmittelchemiker,
2. in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder -untersuchung tätige Tierärztin oder tätiger Tierarzt,
3. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.
(3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme von praktischen und mündlichen Prüfungen ist der Prüfungsausschuss.
(4) Den Prüfungsort für praktische und mündliche Prüfungen legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit aller drei Mitglieder. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.