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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 40 Umlage der Kosten nach § 39

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/40#abs-1 (1) Der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen werden die Kosten für die ihr gemäß § 21 BHKG übertragenen Aufgaben von den Gemeinden und Kreisen gemeinsam erstattet (§ 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 BHKG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/40#abs-2 (2) Die Erstattungsbeträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch dem Grunde nach entstanden ist, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres decken. Zu den Ausgaben gehören

1. die Leistungen an die privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 21 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 BHKG oder die beruflich Selbständigen nach § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 BHKG,

2. die Kosten, die der Unfallkasse durch die übertragenen Aufgaben entstehen (§ 30 Absatz 2 Satz 1 SGB IV).

Für die Berechnung der Erstattungen sind die tatsächlich erbrachten Leistungen maßgeblich, die in der Jahresrechnung nachgewiesen sind. Die Verwaltungskosten werden pauschaliert. Als Verwaltungskosten werden 5 Prozent der abgerechneten Leistungen festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/40#abs-3 (3) Es werden getrennte Umlagegruppen für die Kreise und die Gemeinden gebildet. Mitglieder der Umlagegruppe „BHKG 21 G (Umlage nach § 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 BHKG)“ sind die Gemeinden, Mitglieder der Umlagegruppe „BHKG 21 KR (Umlage nach § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 4 BHKG)“ die Kreise. Der jeweilige Anteil der Umlagegruppe (Umlageanteil) entspricht dem Verhältnis der Summe der Ausgaben (Absatz 2), die der einzelnen Umlagegruppe zuzurechnen sind, zur Summe aller von der Unfallkasse aufgebrachten Ausgaben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/40#abs-4 (4) Die Ausgaben (Absatz 2) werden nach der Einwohnerzahl auf die Gemeinden und Kreise umgelegt. Maßgeblich sind die zum 31. Dezember des Abrechnungsjahres durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Zahlen. Der Hebesatz ergibt sich aus der Division der Ausgaben durch die Einwohnerzahl der jeweiligen Umlagegruppe und wird auf vier Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/40#abs-5 (5) Der von den Gemeinden und Kreisen zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des nach Absatz 4 errechneten Hebesatzes mit der für die jeweilige Gemeinde oder den jeweiligen Kreis geltenden Einwohnerzahl. Der Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/40#abs-6 (6) Zur Sicherung des Erstattungsaufkommens können Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erhoben werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/40#abs-7 (7) Über die nach Absatz 4 ermittelten Beiträge wird den Kreisen und Gemeinden ein Bescheid erteilt, in dem anzugeben sind:

1. der ermittelte Beitrag unter Angabe des individuellen Beitragsmaßstabes und des Hebesatzes und

2. die Zahlungsfrist.

Der Beitragsvorschuss nach Absatz 6 wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt, in dem anzugeben sind:

1. der festgesetzte Vorschuss und

2. die Zahlungsfrist.

Die Anfechtungsklage gegen die Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist).

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/40#abs-8 (8) Die Beiträge und Beitragsvorschüsse werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der zahlungspflichtigen Person bekannt gegeben worden ist.

§ 39 § 41