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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 37 Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung der Prävention betrauten Personen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Unfallkasse sorgt dafür, dass die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betrauten Personen aus- und fortgebildet werden; sie hält Unternehmerinnen, Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen an (§ 23 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VII).

Abschnitt VII

Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten

§ 36 § 38