Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 37 Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung der Prävention betrauten Personen
Stand: 26.08.2026
Die Unfallkasse sorgt dafür, dass die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betrauten Personen aus- und fortgebildet werden; sie hält Unternehmerinnen, Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen an (§ 23 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VII).
Abschnitt VII
Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten