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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 26a Lohnnachweis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/26a#abs-1 (1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der Versicherten, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, mit dem elektronischen Lohnnachweis nach § 99 SGB IV bis zum 16. Februar des Folgejahres zu übermitteln (§ 165 Absatz 1 SGB VII, § 100 Absatz 1 Nummer 4 SGB IV). Die Unternehmerinnen und Unternehmer führen vor der Übermittlung des elektronischen Lohnnachweises einen automatisierten Abgleich mit der bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) errichteten Stammdatei durch (§ 101 Absatz 4 SGB IV). Das Nähere zum elektronischen Lohnnachweis, zur Stammdatendatei und zum Verfahren, zur Weiterleitung und zur Nutzung der Daten ist in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 SGB IV geregelt. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Absatz 4 Satz 1 SGB VII erhoben werden, sowie für private Haushalte nach § 129 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/26a#abs-2 (2) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die zur Aufstellung des Lohnnachweises und zur Berechnung von Geldleistungen erforderlichen Angaben, insbesondere die Namen der Versicherten, die geleisteten Arbeitsstunden und das Arbeitsentgelt entnehmen lassen, und sie mindestens fünf Jahre aufzubewahren (§ 165 Absatz 4 SGB VII).
Abschnitt V
Aufbringung der Mittel