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Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des …§ 25 Vorstand
Stand: 26.08.2026
Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes, die Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.