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Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des …

§ 25 Vorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes, die Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

§ 24 § 26