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Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des …

§ 24 Verwaltungsrat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/24#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/24#abs-2 (2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt fünf Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/24#abs-3 (3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen. Der Vorsitz und die Stellvertretung werden vom Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 23 § 25