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# § 24 NW_29452 (Nordrhein-Westfalen) — Verwaltungsrat

Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.

(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt fünf Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.

(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen. Der Vorsitz und die Stellvertretung werden vom Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt.

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Zitiervorschlag: § 24 NW_29452 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/24

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