Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts
Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der …§ 3 Tarifbeschäftigte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29444/3#abs-1 (1) Die tariflich Beschäftigten der Bezirksregierungen, die mit den Aufgaben nach § 1 betraut sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kraft Gesetzes übergeleitet und den Kreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung kraft Gesetzes zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29444/3#abs-2 (2) Die jeweilige Bezirksregierung bereitet den Personalübergang vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29444/3#abs-3 (3) Die personalrechtlichen Einzelheiten werden in zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch die jeweilige Bezirksregierung - und der übernehmenden kommunalen Körperschaft abzuschließenden Personalgestellungsverträgen geregelt. Die Personalgestellungsverträge regeln auch die Einzelheiten der Personalgestellung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29444/3#abs-4 (4) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land NRW auf der Grundlage des für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.
II. Kostenfolgen