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§ 3 NW_29444 (Nordrhein-Westfalen) — Tarifbeschäftigte

Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die tariflich Beschäftigten der Bezirksregierungen, die mit den Aufgaben nach § 1 betraut sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kraft Gesetzes übergeleitet und den Kreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung kraft Gesetzes zur Verfügung gestellt.

(2) Die jeweilige Bezirksregierung bereitet den Personalübergang vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

(3) Die personalrechtlichen Einzelheiten werden in zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch die jeweilige Bezirksregierung - und der übernehmenden kommunalen Körperschaft abzuschließenden Personalgestellungsverträgen geregelt. Die Personalgestellungsverträge regeln auch die Einzelheiten der Personalgestellung.

(4) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land NRW auf der Grundlage des für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.

II. Kostenfolgen