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Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes …

§ 22 Bezirksregierung Münster

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/22#abs-1 (1) Die mit den Aufgaben der Widerspruchs- und Klagebearbeitung nach § 4 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten der Bezirksregierung Münster gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/22#abs-2 (2) Für die Überleitung der Beamten gilt § 9 Abs. 3 und 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/22#abs-3 (3) Die tariflich Beschäftigten werden den Landschaftsverbänden im Wege der Personalgestellung nach Maßgabe des § 10 Abs. 7 zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt; § 10 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

III. Kostenfolgen

§ 21 § 23