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# § 22 NW_29428 (Nordrhein-Westfalen) — Bezirksregierung Münster

Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mit den Aufgaben der Widerspruchs- und Klagebearbeitung nach § 4 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten der Bezirksregierung Münster gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(2) Für die Überleitung der Beamten gilt § 9 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Die tariflich Beschäftigten werden den Landschaftsverbänden im Wege der Personalgestellung nach Maßgabe des § 10 Abs. 7 zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt; § 10 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

III. Kostenfolgen

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Zitiervorschlag: § 22 NW_29428 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/22

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