Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes …§ 20 Versorgungsamt Soest
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/20#abs-1 (1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Hamm, den Hochsauerlandkreis, den Märkischen Kreis sowie die Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/20#abs-2 (2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/20#abs-3 (3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Arnsberg über.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/20#abs-4 (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.