Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Externe-S I
PO-Externe-S I§ 16 Zeugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/16#abs-1 (1) Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Zeugnis über ihre oder seine Leistungen und das Ergebnis der Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/16#abs-2 (2) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, wird im Zeugnis vermerkt, ob sie oder er die Prüfung wiederholen kann.