Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land …§ 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29415/3#abs-1 (1) Das Land Rheinland-Pfalz bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne des § 10 des Handelsgesetzbuchs, über das die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister, das Genossenschaftsregister und das Partnerschaftsregister seiner Amtsgerichte - Registergerichte - erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29415/3#abs-2 (2) Die bekannt zu machenden Registerdaten werden zur Bekanntmachung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt. Die Bekanntmachung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Registerdaten.