Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land …§ 2 Bestimmung des elektronischen Abrufsystems
Stand: 26.08.2026
Das Land Rheinland-Pfalz bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs, über das die Daten aus dem Handelsregister, dem Genossenschaftsregister und dem Partnerschaftsregister seiner Amtsgerichte - Registergerichte - (Registerdaten) abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.