Das Land Rheinland-Pfalz bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs, über das die Daten aus dem Handelsregister, dem Genossenschaftsregister und dem Partnerschaftsregister seiner Amtsgerichte - Registergerichte - (Registerdaten) abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.