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AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

§ 19 Bewertung von Prüfungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/19#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten.

1 = sehr gut

eine hervorragende Leistung;

2 = gut

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = mangelhaft

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt;

6 = ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/19#abs-2 (2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengestellt werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:

Bis 1,5

sehr gut,

über 1,5 bis 2,5

gut,

über 2,5 bis 3,5

befriedigend,

über 3,5 bis 4,0

ausreichend,

über 4,0 bis 5,0

mangelhaft,

über 5,0

ungenügend.

Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 18 § 20