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AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt§ 19 Bewertung von Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/19#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten.
1 = sehr gut
eine hervorragende Leistung;
2 = gut
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = mangelhaft
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt;
6 = ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/19#abs-2 (2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengestellt werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:
Bis 1,5
sehr gut,
über 1,5 bis 2,5
gut,
über 2,5 bis 3,5
befriedigend,
über 3,5 bis 4,0
ausreichend,
über 4,0 bis 5,0
mangelhaft,
über 5,0
ungenügend.
Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.