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§ 19 NW_29414 (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung von Prüfungsleistungen

AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten.

1 = sehr gut

eine hervorragende Leistung;

2 = gut

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = mangelhaft

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt;

6 = ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengestellt werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:

Bis 1,5

sehr gut,

über 1,5 bis 2,5

gut,

über 2,5 bis 3,5

befriedigend,

über 3,5 bis 4,0

ausreichend,

über 4,0 bis 5,0

mangelhaft,

über 5,0

ungenügend.

Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.