Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Bestimmung der lebenswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums
Verordnung zur Bestimmung der lebenswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des …§ 1 Lebenswichtige Einrichtungen
Stand: 26.08.2026
Lebenswichtige Einrichtung im Sinne des § 2 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist im Geschäftsbereich des Finanzministeriums der Produktionsbereich des Rechenzentrums der Finanzverwaltung.