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§ 1 Verordnung zur Bestimmung der lebenswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des … (Nordrhein-Westfalen) — Lebenswichtige Einrichtungen

Verordnung zur Bestimmung der lebenswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 17.12.2014 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lebenswichtige Einrichtung im Sinne des § 2 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist im Geschäftsbereich des Finanzministeriums der Produktionsbereich des Rechenzentrums der Finanzverwaltung.