Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 4. April 2007

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 gesondert bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 4. April 2007

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter

des Ministerpräsidenten

Der Minister

für Innovation, Wissenschaft,

Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t

Staatsvertrag

zwischen

dem Freistaat Sachsen

und

dem Land Nordrhein-Westfalen

über

die Übertragung von Aufgaben

nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch

zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen

Registerportals der Länder

Der Freistaat Sachsen,

und

das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch die Justizministerin,

schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.

Präambel

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität schließen der Freistaat Sachsen und das Land Nordrhein-Westfalen diesen Staatsvertrag mit den Zielen

1. über ein gemeinsames elektronisches Portal der Länder jedermann zu Informationszwecken die Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister aller angeschlossenen Länder in elektronischer Form zu eröffnen,

2. eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen zu ermöglichen,

3. eine Recherche in den Datenbeständen aller angeschlossenen Bundesländer nach einmaliger Anmeldung beim Portal mit nur einer Benutzerkennung zu ermöglichen,

4. die Gebühren für die Einsichtnahme in die zugänglichen Register länderübergreifend abzurechnen und zu vollstrecken,

5. eine zentrale Plattform für Bekanntmachungen in Registersachen zur Verfügung zu stellen und

6. die Voraussetzungen zu schaffen, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister und dem statistischen Unternehmensregister, über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.

Die länderübergreifende Zusammenarbeit trägt zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung bei.

Art 1