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ESchVO§ 6 Befristete Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29306/6#abs-1 (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde erteilt auf Antrag des Schulträgers eine befristete Unterrichtsgenehmigung, wenn und soweit
1. dies nach näherer Maßgabe der §§ 7 und 9 zum Erwerb der notwendigen Unterrichtspraxis dient oder
2. aufgrund der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers an einer vergleichbaren öffentlichen Schule lediglich eine befristete Tätigkeit möglich wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29306/6#abs-2 (2) Bei der Unterrichtspraxis zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit sind entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29306/6#abs-3 (3) Die befristete Unterrichtsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen nach § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung verbunden werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 6 ESchVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 19.08.2025 – 18 L 2331/25
- OVG NRW, 22.11.2023 – 19 D 269/21.NEZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 11.07.2023 – 18 L 1545/23Zitiert von 3
- VG Aachen, 29.01.2025 – 9 K 461/20
- VG Köln, 01.02.2023 – 10 K 1646/20Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 17.01.2024 – 18 K 4848/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.03.2021 – 19 E 59/21Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 12.07.2017 – 10 K 5339/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ESchVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.