Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 270

Verordnung über die Ersatzschulen

15 Normen · Ausgangsfassung vom 05.03.2007 · 30 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

Meistzitierte Normen

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Inhaltsübersicht

  1. Volltext
  2. § 1 Antragstellung
  3. § 2 Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule
  4. § 3 Trägerwechsel
  5. § 4 Betrieb der Ersatzschule
  6. § 5 Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern, von Leiterinnen undLeiternsowie von stellvertretenden Leiterinnen und Leitern
  7. § 6 Befristete Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern
  8. § 7 Feststellung der Eignung der Lehrerinnen und Lehrer
  9. § 8 Feststellung der Eignung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie derstellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter
  10. § 9 Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer an Waldorfschulen undWaldorfförderschulen(§ 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW)
  11. § 10 Schulleitung an Waldorfschulen und Waldorfförderschulen
  12. § 11 Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer
  13. § 12 Schulaufsicht
  14. § 13 Schlussvorschriften
  15. § 14 Übergangsvorschriften
  16. § 15 Inkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Historischer Änderungsnachweis

    23.03.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 23.03.2022, Artikel 11

    GV. NRW. S. 405

  2. Historischer Änderungsnachweis

    01.08.2020 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 30.06.2020

    GV. NRW. S. 659

  3. Historischer Änderungsnachweis

    10.04.2014 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 31.03.2014

    GV. NRW. S. 249

  4. Historischer Änderungsnachweis

    21.12.2013 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 04.12.2013

    GV. NRW. S. 841

  5. Historischer Änderungsnachweis

    08.05.2010 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 04.05.2010

    GV. NRW. S. 270

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).