Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / UIG NRW
UIG NRW§ 6 Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.