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UIG NRW§ 5 Kosten (Gebühren und Auslagen)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29292/5#abs-1 (1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29292/5#abs-2 (2) Gebühren werden nicht erhoben für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 des Umweltinformationsgesetzes. Auslagen werden nicht erhoben für wenige Schwarz-weiß-Duplikate in DIN A 4 und DIN A 3 - Format oder als Reproduktion von verfilmten Akten oder die Weitergabe einzelner Daten in elektronischer Form.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29292/5#abs-3 (3) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29292/5#abs-4 (4) Im Übrigen findet das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29292/5#abs-5 (5) Private informationspflichtige Stellen im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung gemäß den Grundsätzen der Absätze 1 bis 4 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung festgelegten Kostenansätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1.