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§ 6 NW_29292 (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsvorschrift

UIG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.