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LVR-Jugendhilfe Rheinland§ 15 Zahlungsverkehr
Stand: 15.03.2012
Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der Gemeindehaushaltsverordnung NRW in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.