Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der Gemeindehaushaltsverordnung NRW in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.