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LVR-Jugendhilfe Rheinland§ 16 Ombudsperson
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/16#abs-1 (1) Für die LVR-Jugendhilfe Rheinland ist eine Ombudsperson als Ansprechpartner/Ansprechpartnerin für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und ihre Familien bzw. gesetzlichen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung der Ombudspersonen erfolgt durch den Betriebsausschuss der LVR-Jugendhilfe Rheinland. Der Betriebsausschuss nimmt dabei Vorschläge der Betreuten und ihrer gesetzlichen Vertreter sowie von in der Landschaftsversammlung vertretenen Parteien und dem Landesjugendamt entgegen. Die Bestellung erfolgt für zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/16#abs-2 (2) Die Ombudsperson hat die Aufgabe, den Betreuten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern Hilfestellung bei Beschwerden und Anregungen zu geben. Gegenüber der Betriebsleitung trägt sie Anliegen und Fragen von Betreuten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern vor. Sie gibt Anregungen und macht Vorschläge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/16#abs-3 (3) Die Betriebsleitung der LVR-Jugendhilfe Rheinland ist verpflichtet, der Ombudsperson die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Die Betriebsleitung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LVR-Jugendhilfe Rheinland und die Ombudsperson sind zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Ombudsperson ist mit den notwendigen technischen und räumlichen Mitteln auszustatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/16#abs-4 (4) Das Amt einer Ombudsperson ist ein Ehrenamt. Die Ombudsperson erhält über die LVR-Jugendhilfe Rheinland eine monatliche Aufwandspauschale nach den Regelungen für sachkundige Bürger in der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland. Die Aufwandspauschale beträgt 1,5 Sitzungsgelder.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/16#abs-5 (5) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes der Ombudsperson aufzubringenden Mittel werden vom Träger bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/16#abs-6 (6) Das Nähere wird durch Geschäftsordnung geregelt.