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LVR-Jugendhilfe Rheinland§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/13#abs-1 (1) Der Betrieb ist zweckmäßig und wirtschaftlich zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/13#abs-2 (2) Der Betrieb ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/13#abs-3 (3) Das Wirtschaftsjahr des Betriebes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes Rheinland.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/13#abs-4 (4) Für den Betrieb ist ein Wirtschaftsplan bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht, unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/13#abs-5 (5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/13#abs-6 (6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland zum Ausgleich des Planes notwendig werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/13#abs-7 (7) Die Buchführung des Betriebes wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/13#abs-8 (8) Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/13#abs-9 (9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch den Fachbereich Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland.