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LVR-Jugendhilfe Rheinland§ 11 Personalangelegenheiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/11#abs-1 (1) Der/die Betriebsleiter/in und seine/ihre Vertretung werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der Direktorin oder vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen. Für alle sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die Betriebsleitung - insbesondere Kündigungen - ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/11#abs-2 (2) Für die Einstellung, Bestellung, Entlassung, Kündigung und sowie sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten und die Personalsachbearbeitung in der LVR-Jugendhilfe Rheinland ist die Betriebsleitung zuständig und unterschriftsberechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/11#abs-3 (3) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig ist, ist die Betriebsleitung vorher anzuhören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/11#abs-4 (4) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.