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# § 11 NW_29262 (Nordrhein-Westfalen) — Personalangelegenheiten

LVR-Jugendhilfe Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der/die Betriebsleiter/in und seine/ihre Vertretung werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der Direktorin oder vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen. Für alle sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die Betriebsleitung - insbesondere Kündigungen - ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.

(2) Für die Einstellung, Bestellung, Entlassung, Kündigung und sowie sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten und die Personalsachbearbeitung in der LVR-Jugendhilfe Rheinland ist die Betriebsleitung zuständig und unterschriftsberechtigt.

(3) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig ist, ist die Betriebsleitung vorher anzuhören.

(4) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_29262 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/11

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