Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz - LANUV-Errichtungsgesetz -
Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz …§ 8 Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Wird in bestehenden Vorschriften das Nationalparkforstamt Eifel des Landesbetriebes Wald und Holz NRW als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Aufgabenbereichen bestimmt, wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt.