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Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz …

§ 8 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wird in bestehenden Vorschriften das Nationalparkforstamt Eifel des Landesbetriebes Wald und Holz NRW als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Aufgabenbereichen bestimmt, wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt.

§ 7 § 9