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Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz …

§ 7 Vermögensgegenstände desNationalparkforstamtes Eifel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29238/7#abs-1 (1) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr gehen die Vermögensgegenstände mit Ausnahme der Liegenschaften nach Maßgabe der Aufgabenzuordnung und der haushaltsrechtlichen Vorschriften, namentlich § 61 der Landeshaushaltsordnung, vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW auf das Landesamt über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29238/7#abs-2 (2) Näheres regelt eine zwischen dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz abzuschließende Verwaltungsvereinbarung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

§ 6 § 8