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§ 4 NW_29238 (Nordrhein-Westfalen) — Leitung des Landesamtes

Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz - LANUV-Errichtungsgesetz -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leitung des Landesamtes obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.