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Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen …

§ 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29237/8#abs-1 (1) Die der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten wird aufgelöst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29237/8#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 werden die Aufgaben „Fischerei und Gewässerökologie“ der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen. Die Aufgaben „Waldökologie, Forsten und Jagd“ und „Projekte zur nachhaltigen Nutzung“ der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten werden auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen.

§ 7 § 9