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Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von StudienplätzenArt 6
Stand: 26.08.2026
Leitung der Zentralstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/6#abs-1 (1) Die Direktorin oder der Direktor wird durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/6#abs-2 (2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Zentralstelle.