Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen

Art 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Leitung der Zentralstelle

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/6#abs-1 (1) Die Direktorin oder der Direktor wird durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/6#abs-2 (2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Zentralstelle.

Art 5 Art 7