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Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen

Art 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Beirat

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/5#abs-1 (1) 1Dem Beirat gehört je Land eine Vertreterin oder ein Vertreter an, die oder der von den staatlichen Hochschulen des Landes nach Landesrecht bestimmt worden ist. 2Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. 3Sie sind auf Verlangen jederzeit zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/5#abs-2 (2) 1Der Beirat kann Empfehlungen zu den in Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 9 genannten Angelegenheiten geben. 2Er ist vor einem Beschluss des Verwaltungsausschusses nach Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu hören.

Art 4 Art 6